Fall 2: Office 2013 Professional Plus ESD von deutschem eBay Händler
Dieses Angebot scheint einfach zu gut um wahr zu sein: eine Vollversion von Office 2013 Professional Plus zur privaten und gewerblichen Nutzung zum Preis von sagenhaften € 128. Das beste habe ich noch vergessen. Für den Preis wird die Version auf 2 PCs aktiviert.
Was diese Version von den anderen Stichproben unterscheidet ist die Tatsache, dass hier kein CoA, keine DVD oder sonstigen Komponenten enthalten sind, die dem Käufer zugeschickt werden. Für den PayPal-Käuferschutz heißt dies dann, es gibt keinen. Wenn sich dieses Produkt also als Fälschung herausstellt, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Totalverlust recht hoch. Dies schreckt uns natürlich nicht davon ab, eine Version zu bestellen.
Historie der Ereignisse
19. April 2014: Wir bestellen diese Version bei einem Händler auf eBay.
20. April 2014: Keinen Tag nach Bestelleingang haben wir eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt und eine Nachricht mit dem Key und vielen weiteren Informationen im Posteingang. Letztere ist von Interesse, daher folgt hier ein Screenshot, auf dem die wichtigsten Details sichtbar sind.
Was insbesondere auffällt, dass der Händler angibt, dass die Downloads vom Microsoft-Server stammen, er jedoch die Dateien auf Dropbox abgelegt hat. Offensichtlich, nach den Dateinamen, handelt es sich um einen Mirror der Digital-River-Dateien, die erstmalig von HeiDoc.net in Umlauf gebracht worden waren. Damit steht fest, dass es sich um die Retail-Version handelt, und nicht um eine Volumenlizenz. Uns ist keine Lizenz bekannt, die den Vertrieb dieser Version gestattet. Es könnte sich allerdings um Versionen aus dem HUP-Programm handeln, oder von TechNet oder MSDN. Offizielle Distributoren von ESD-Versionen, wie Amazon oder der Microsoft Store bieten jedenfalls Downloads von den eigenen Servern an, und greifen nicht auf Filesharing-Dienste wie Dropbox zurück.
Der obere Hinweis auf Kontaktaufnahme bei Unzufriedenheit deutet noch an, dass es bisweilen unzufriedene Kunden gibt. Falls der Verkäufer z.B. HUP-Keys verkauft, die jeweils einen Preis von € 10 haben, wäre es ja sehr leicht möglich, dem unzufriedenen Käufer weit entgegen zu kommen, und immer noch einen großzügigen Gewinn zu erwirtschaften.
Reine Spekulation bis jetzt. Und nun Butter bei die Fische. Wir unterzeichnen eine eidesstattliche Versicherung, und ab gehen die Unterlagen zu Microsofts Identifizierungsservice. Das Paket wird vorbereitet, und geht raus sobald die vier Produkte der deutschen Händler eingetroffen sind.
26. April 2014: Nachdem insgesamt vier Produkte bei uns eingegangen sind, schicken wir sie gesammelt zum PID (Produktidentifizierungsservice).
30. April 2014: Laut Sendungsverfolgung ist das Paket beim PID angekommen.
6. Mai 2014: Da noch immer keine Antwort vom PID vorliegt, fragen wir telefonisch nach. Auf Grund vermehrter Einsendungen von Produkten von eBay kommt es derzeit zu Verzögerungen. Wir sind weiterhin geduldig.
12. Mai 2014: Während unseres Anrufs beim Kundensupport informieren wir uns auch über den Key dieses Produktes. Es handelt sich nicht um eine MSDN- oder Volumenlizenz, sondern um ein Retail-Produkt. Der Key wurde noch nie aktiviert. Laut Aussage des Supporters ist die Version allerdings wesentlich zu teuer für eine private Nutzung. Im Sortiment für Endkunden ist sie nicht einmal vorhanden. Der Supporter hat dies nochmals bestätigt. Microsoft Deutschland vertreibt kein Office Professional Plus für Privatkunden. Den Ursprung des Keys konnte er sich nicht erklären. Das Aktivierungslimit des Keys beträgt 1000. Nach Überschreitung wird er für weitere Online-Aktivierungen gesperrt. Auch solch ein hohes Aktivierungslimit ist für Retail-Versionen sehr ungewöhnlich. Laut Support liegt es in der Regel bei 10, und nicht bei 1000.
Wir haben hier also einen Key vorliegen, der sich gut und gerne mindestens 100 Mal verkaufen ließe, ohne dass größere Probleme dabei zu erwarten wären, und innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist der Key gesperrt wird. Solch einen Key weit unter Wert zu verkaufen ist natürlich nicht verboten, und es gibt keinen Beleg dafür, dass jemand anders den selben Key nutzt. Somit sind wir hier in dem Fall nach dem Anruf nicht wirklich schlauer, und warten weiterhin gespannt auf die Antwort vom PID.
21. Mai 2014: Da die Frist für den PayPal-Käuferschutz langsam näher rückt, fragen wir per E-Mail beim PID nach, wie lange die Analyse noch dauert. In den "nächsten Tagen" sollen wir mit einer Antwort rechnen.
22. Mai 2014: Auf der Webseite des eBay-Händlers machen wir eine weitere Entdeckung, die die Seriosität des Shops in Frage stellt. Es ist ein Siegel von "Trusted Shops" vorhanden, das aber mit keinem Zertifikat verlinkt ist.
Eine falsche Verlinkung kann natürlich schnell mal passieren, daher prüfen wir bei Trusted Shops noch mal nach, ob nicht vielleicht doch ein gültiges Zertifikat vorhanden ist.
Also schmückt sich der Anbieter mit einem falschen Siegel. Dies sagt zwar weiterhin nichts darüber aus, ob es sich um Originalsoftware handelt, zeigt aber deutlich, dass es sich nicht um einen vertrauenswürdigen Händler handelt.
27. Mai 2014: Die gesammelten Benachrichtigungen des PID erreichen uns. Für die Office Professional Plus Version ist keine dabei. Wir fragen beim PID nach, wie lange es noch dauern wird. Außerdem fragen wir den Verkäufer ganz direkt, ob er die Keys mehrfach verkauft, da sie für 1000 und nicht 2 Aktivierungen sind, und ob er die Endverbraucher-Lizenz (EULA) für das Produkt schicken kann, da sie online natürlich aus den bereits erläuterten Gründen nicht existiert.
Die Antwort vom Verkäufer kommt zeitnah. Wie erwartet bestreitet er, dass die Keys mehrfach verkauft werden. Dies deckt sich mit der Aussage des Supports, dass der Key bisher noch nicht verwendet worden ist. Die Frage nach der EULA wird jedoch geflissentlich ignoriert. Wir haken noch mal nach. Vielleicht kommt ja doch noch eine Antwort.
28. Mai 2014: Der PID teilt mit, dass die Bearbeitung noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Offenbar hat also nicht nur der Support Schwierigkeiten, den Ursprung dieser Lizenz auszumachen.
1. Juni 2014: Um die Frist nicht zu verpassen, öffnen wir provisorisch einen Konfliktfall bei PayPal, mit dem Hinweis, diesen sofort wieder zu schließen, falls Microsoft den Key als legal einstuft, oder die Identifikation des Keys nicht in den nächsten 20 Tagen abschließen kann.
6. Juni 2014: Der PID hat sich weiterhin noch nicht gemeldet. Nach der positiven Erfahrung mit der Microsoft-Hotline rufen wir mal bei der Hotline in den USA an. Vielleicht hat man ja dort mehr Informationen zur Verfügung. Zu unserer Überraschung behauptet der Supporter allerdings felsenfest, dass dieser Key legal ist, und keine Softwarepiraterie vorliegt. Der Fall bleibt also mysteriös.
17. Juni 2014: Das Angebot bei eBay ist plötzlich nicht mehr vorhanden. Wie schon im letzten Fall, hat eBay es gelöscht. Bewertung und Kontaktaufnahme sind nicht mehr möglich.
Ein Anruf beim eBay Kundendienst ergibt, dass das Angebot wegen Verstößen gegen die eBay-Grundsätze gelöscht wurde. Gegen welche Grundsätze genau könne und dürfe man uns nicht mitteilen. Der Mitarbeiter bei der Käuferschutzabteilung empfahl jedoch, nun einen Antrag auf Käuferschutz zu stellen.
Bevor wir diesen Schritt unternehmen, versuchen wir allerdings weitere Informationen vom Verkäufer zu erhalten, und fragen ihn direkt heraus, gegen welche Richtlinien der Artikel verstoßen hat. Über PayPal ist Kontaktaufnahme weiterhin möglich.
20. Juni 2014: Der Artikel taucht wie die anderen drei Käufe nicht mehr in "mein eBay" auf. Durch diese Löschung verhindert eBay jegliche Aktionen wie Kontaktaufnahme, Eröffnung eines Falls und Abgabe einer Bewertung. Der Hintergrund dieses Vorgehens von eBay ist uns schleierhaft. Nicht einmal im Archiv findet sich irgend ein Verweis auf den Kauf.
21. Juni 2014: Heute läuft die Frist zur Antragsstellung auf Käuferschutz ab. Vom PID gibt es immer noch kein Ergebnis. Wir stellen trotzdem den Antrag mit den beiden Argumenten, dass der Verkäufer uns keine Lizenzbestimmungen zukommen gelassen hat, und dass der Artikel wegen Verstoßes gegen die eBay-Grundsätze gelöscht worden ist. Wir gehen davon aus dass PayPal Kenntnis über die Ursache der Löschung erlangen kann, und falls es sich nicht um eine legale Version handeln sollte, dies herausfindet. Da es sich allerdings um eine Download-Version handelte, ist sowieso fraglich, ob PayPal dem Antrag auf Käuferschutz statt gibt.
27. Juni 2014: Nach Prüfung gibt PayPal dem Antrag auf Käuferschutz statt und erstattet uns das Geld, und zwar vor dem Fristablauf für den Händler, zu dem Fall Stellung zu nehmen, und obwohl es sich bei einer Softwarelizenz eindeutig um eine Ware handelt, die nicht unter den Käuferschutz fällt.
20. Dezember 2014: Überraschend trifft das Ergebnis der Produktprüfung ein, nunmehr 7 Monate nach Einreichung. Microsoft konnte den Ursprung der Version ermitteln, und legt das Ergebnis deutlich auf fünf Seiten aus.
Das Schreiben lässt keine Fragen offen, und folgt hier im Wortlaut, wobei nur Passagen unkenntlich gemacht wurden, die den Händler identifizieren. Selbiger vertreibt übrigens immer noch dubiose Office-Versionen auf seiner Webseite, und weist inzwischen sogar ein echtes Siegel von Trusted Shops auf.
Sehr geehrter Herr Krohn
Wir danken Ihnen für Ihre Einsendung. Die CreaKom GmbH ist von Microsoft beauftragt, den "Microsoft PID Service" durchzuführen.
Ihrem Schreiben sowie den von Ihnen beigefügten Unterlagen entnehmen wir, dass Sie bei dem Anbieter "xxx" am 19.04.2014 das Produkt"Microsoft Office Professional Plus 2013 VOLLVERSION NEU 2PC Handbuch" bestellt haben. Soweit für uns auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtlich, hat Ihnen der Anbieter auf Ihre Bestellung hin Folgendes übersandt:
- Den Product Key "xxxxx-xxxxx-xxxxx-xxxxx-xxxxx"
- Den folgenden Downloadlink zum Herunterladen des eigentlichen Computerprogramms
- 32-Bit: https://www.dropbox.com/s/xxxxxxxxxxxxxxx/X18-65193.iso
- 64-Bit: https://www.dropbox.com/s/xxxxxxxxxxxxxxx/X18-65704.iso
- Eine Rechnung datierend auf den 19.04.2014
Die Microsoft Corporation hat uns beauftragt, Ihnen nach Durchsicht der von Ihnen übersandten Unterlagen und Prüfung des von Ihnen übersandten Product Key das Folgende mitzuteilen:
Allein durch die vorerwähnten Unterlagen und den Product Key wird nicht belegt, dass Sie von dem o.g. Anbieter eine wirksame Lizenz zur Nutzung des o.g. Computerprogramms erlangt haben.
Die Software dürfen Sie aber nur dann nutzen, wenn Sie zuvor eine entsprechende Lizenz, mithin Nutzungsrechte an dem Computerprogramm erworben haben. So ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur anerkannt, dass jeder, der behauptet ein Nutzungsrecht erworben zu haben, den angeblichen Erwerb korrekt darlegen und beweisen muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2010; Az. 11 U 69/09, veröffentlicht in MMR 2010, 621; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 31, Rn. 24).
Anhand der übermittelten Unterlagen, insbesondere des Product Keys, gehen wir davon aus, dass Ihnen der Anbieter keine "neue" Software-Lizenz "geliefert" hat.
Möglicherweise wollte der Anbieter Ihnen jedoch eine "gebrauchte" Lizenz eines ehemaligen Lizenznehmers übertragen. Nach der jüngsten Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 - "UsedSoft II", veröffentlicht in MMR 2014, 232 ff.) ist es nach § 69 d UrhG möglich, auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein recht zur Nutzung von gebrauchter Software zu erlangen, wenn hinsichtlich der Software "Erschöpfung" im Sinne des § 69 c UrhG eingetreten ist. Allerdings trägt derjenige, der sich auf die "Erschöpfung" beruft, die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der "Erschöpfung" nach § 69 c UrhG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind:
- Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download);
- Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts erteilt worden sein, das es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht;
- Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechtes;
- Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein;
- Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software nutzen, jedoch nur im Rahmen der "bestimmungsgemäßen Benutzung" im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich diese "bestimmungsgemäße Benutzung" aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt und dass der Verkäufer der gebrauchten Software auch darlegen und beweisen muss, dass er dem Kunden alle Informationen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, um den Umfang der "bestimmungsgemäßen Benutzung" festzustellen (BGH, Urt. v. 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 - "UsedSoft II", Rz 68).
Im vorliegenden Fall hat Ihr Lieferant – soweit für uns ersichtlich – keinerlei Angaben zu den o.g. Voraussetzungen gemacht und Ihnen offenkundig auch nicht diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) notwendig sind, um den Umfang der "bestimmungsgemäßen Benutzung" festzustellen.
Statt den Nachweis der ordnungsgemäßen Lizensierung zu erbringen, hat der Anbieter Ihnen nur einen Product Key übermittelt. Microsoft Product Keys stellen jedoch für sich genommen keine Lizenzen dar. Sie dienen lediglich dazu, dass derjenige Kunde, der Bereits ein Nutzungsrecht ("Lizenz") für ein Microsoft Computerprogramm erworben hat, dieses Computerprogramm installieren und aktivieren, d.h. dauerhaft nutzbar machen kann. Product Keys verkörpern keine Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. Sie gleichen in ihrer Funktion einem Schlüssel, der – wie der Schlüssel zu einer Immobilie – zwar die dauerhafte Nutzung des Computerprogramms faktisch ermöglicht, jedoch selbst kein Nutzungsrecht verkörpert und somit auch kein Nutzungsrecht einräumt (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014, Az.: 11W 34/12). Durch die Weitergabe (Verkauf) eines bloßen Product Keyskönnen daher auch keine Nutzungsrechte übertragen werden.
Hinzu kommt, dass der Ihnen übermittelte Product Key zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung gehört, der (nur) das Recht eingeräumt wurde, ihren Studenten etc. grundsätzlich zeitlich befristete (Unter-)Lizenzen zu gewähren, weshalb die Lizenz nach der o.g. Rechtsprechung nicht der Erschöpfung unterliegt (siehe Voraussetzung Nr. 3).
Nach alledem können die von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht als Beleg der Lizensierung anerkannt werden; es ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie keine Nutzungsrechte an dem Computerprogramm "Microsoft Office Professional Plus 2013" erworben haben.
Wir erlauben uns abschließend noch den Hinweis, dass ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08 - "UsedSoft", GRUR 2011, 418, Rz. 15 m.w.N.).
In Ihrem eigenen Interesse raten wir Ihnen daher davon ab, das o.g. Computerprogramm unter Verwendung des fraglichen Product Key zu installieren und zu nutzen, solange der Anbieter Ihnen gegenüber nicht nachweist, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.